Ausländerbehörde gibt willkürlich Hausverbot

Ausländerbehörde behindert Tätigkeit als Beistand und erlässt willkürlich Hausverbot

Am 26.9.09 fand vor der Außenstelle der Hamburger Ausländerbehörde, die in direkter Nähe des Hamburger Flughafens in einem Büro- und Industriegebiet der Sportallee 70 liegt, die Eröffnungskundgebung für ein neues Projekt zur Beratung und Begleitung von Flüchtlingen und Migrant_innen mit einem Infobus statt. Dieses Projekt wird von ehrenamtlichen Mitarbeiter_innen des Café Exil und des Flüchtlingsrats Hamburg sowie diversen Aktivist_innen initiiert. Unterstützt wird es außerdem von anderen Organisationen wie u.a. der Karawane für die Rechte der Flüchtlingen und Migrant_innen, amnesty international sowie der VVN-BdA. In der Sportallee wurde im Zeitraum 2006-2008 die neue Abteilung E 33 der Hamburger Ausländerbehörde gegründet, in der die Zentrale Erstaufnahme (ZEA) und die Abteilung für den Vollzug von Abschiebungen, Zurückschiebungen und Verbringungen einschließlich Haft zusammengefasst sind. Seit der Eröffnung findet einmal wöchentlich, immer dienstags von 8 bis 14 Uhr, Beratung in dem Infobus vor der Ausländerbehörde statt. Durch die Einrichtung der unabhängigen mobilen Anlaufstelle soll erreicht werden, dass gerade auch neu ankommende Flüchtlinge und Migrant_innen über ihre Rechte und das vor ihnen liegende Asylverfahren informiert werden und eine unabhängige Unterstützung bei der Durchsetzung ihrer Rechte erhalten. Ihre Isolation, die durch die Lage der ZEA in der Sportallee und der Außenstelle in Nostorf/Horst (Mecklenburg-Vorpommern) – dort werden sie zumeist nach einen kurzen Aufenthalt in der Sportallee für drei Monate untergebracht – vorprogrammiert ist, soll durchbrochen werden. Durch begleitende Öffentlichkeitsarbeit soll Transparenz in die zum Teil rechtswidrigen Vorgänge und rassistischen Umgangsweisen in der Ausländerbehörde gebracht werden.
Die Unterstützungsarbeit für die Flüchtlinge und Migrant_innen wird jedoch seitens der Ausländerbehörde mit diversen Mitteln behindert. So wurde bereits mehrfach Mitarbeiter_innen von uns verwehrt, als Beistand zu fungieren, womit die Rechte der Flüchtlinge und Migrant_innen massiv untergraben werden. Alle Menschen haben nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz § 14 Abs. 4 ein Recht auf einen Beistand. Einem unserer Mitarbeiter wurde in diesem Zusammenhang sogar ein Hausverbot erteilt. Außerdem wird durch Mitarbeiter_innen der Ausländerbehörde immer wieder verlangt, dass eine Bevollmächtigung als Beistand vorgelegt werden soll. Dies ist jedoch nach dem oben erwähnten Paragraphen nicht notwendig. Generell ist es sehr schwierig, überhaupt in das Gebäude dieser öffentlichen Behörde zu gelangen. Des Weiteren kontrollieren die Mitarbeiter_innen der Ausländerbehörde sowie des dort tätigen privaten Sicherheitsdienstes die Personalausweise von allen Personen, die Menschen als Beistand begleiten wollen, und notieren sich deren Daten. Der erwähnte Sicherheitsdienst lässt sich zudem persönliche Dokumente von den Flüchtlingen und Migrant_innen vorlegen sowie er ihnen Formulare aushändigt, die bereits Teil des Asylverfahrens sind. Eine solche Vorgehensweise hat keine Rechtsgrundlage. Schließlich ist es so, dass den Menschen, die in den Wohnunterkünften in der Sportallee untergebracht sind, faktisch das Recht auf Besuch verwehrt wird, da Außenstehenden der Zugang untersagt ist. Auch hier gibt es keine Rechtsgrundlage.

Diese von uns dokumentierten Erfahrungen können nicht anders als Skandal bezeichnet werden. Es ist mehr als offensichtlich, dass die Betroffenen ihre Rechte nicht wahrnehmen können.

Um die Praktiken der Ausländerbehörde und der Wohnunterkunft, welche von fördern & wohnen geleitet wird, aufzuklären, haben wir sowohl an die Behörde als auch an fördern & wohnen offene Briefe verfasst.

Aus den genannten Gründen fordern wir, dass unsere Arbeit nicht behindert werden darf. Alle Flüchtlinge und Migrant_innen müssen die Möglichkeit haben dürfen, Unterstützung zu bekommen. Es ist schlichtweg ein Skandal, dass ihnen dies in einer öffentlichen Behörde verwehrt wird. Der Rechtszugang wird ausgehöhlt. Die Behörde handelt damit rechtswidrig. Des Weiteren fordern wir zur Aufklärung Antworten auf unsere Briefe. Und schließlich müssen die aufgezählten Missstände behoben werden.

Natürlich werden wir uns nicht damit zufrieden geben, wenn die aufgezählten Missstände behoben sind. Dies ist nur die Forderung der Einhaltung von Rechten, welche die Menschen haben. Es sollte selbstverständlich sein, dass diese eingehalten werden. Schlimm genug, dass es überhaupt eine derart rassistische Migrationspolitik in Europa gibt. Dass aber nicht einmal die dort festgehaltenen Rechte eingehalten werden, ist ein absoluter Skandal. Wir sind natürlich der Ansicht, dass es überhaupt nicht zu solchen Zuständen kommen dürfte. Jeder Mensch müsste das Recht auf Bewegungsfreiheit haben und dürfte nicht derartig repressiven und rassistischen Vorgehensweisen ausgesetzt sein. Dies ist unser großes Ziel und unsere Forderung! Ausländerbehörden, Abschiebeknäste und Lager abschaffen! No border, no nation, stop deportation! Freedom of movement!

Der Brief an die Ausländerbehörde:

Einwohnerzentralamt
Abteilung für Ausländerangelegenheiten
z.Hd. Herrn Mahlke
Sportallee 70
22335 Hamburg Hamburg, den 26.10.09

Sehr geehrter Herr Mahlke,
wie Ihnen sicherlich bekannt ist, bieten das Cafe Exil und der Flüchtlingsrat Hamburg seit ein paar Wochen Flüchtlingen und Migrant_innen allgemeine Informationen in unserem Infobus vor der Ausländerbehörde an. Häufig bitten die betroffenen Flüchtlinge und Migrant_innen dann selbstbestimmt um unsere Beratung und fragen dabei oft nach, ob wie wir sie auch in Ihre Behörde, Abteilung E33, begleiten können. Im Rahmen dieser Begleitungen sind uns mehrere Vorschriften und Praktiken dieser Abteilung aufgefallen, deren Intention sowie deren Rechtsgrundlage uns auf Nachfrage von Ihren Angestellten nicht erklärt werden konnten. Mit diesem Schreiben möchten wir Sie daher um Aufklärung bitten.

Am 13.10.09 wurde einer unserer Mitarbeiter von dem Cousin eines Flüchtlings gebeten, diesen und seine Ehefrau als Beistand zu begleiten. Dies wurde ihm allerdings von Herrn Winter, dem Abteilungsleiter der Zentralen Erstaufnahme für Asylbewerber, verwehrt. Er begründete dies damit, dass das Ehepaar zum einem bereits einen Beistand habe und unser Mitarbeiter zum anderem eine schriftliche Beauftragung dafür bräuchte, welche er nicht vorliegen habe. Im weiteren Verlauf des Tages wurde unserem Mitarbeiter später zunächst der Zutritt zum Wohntrakt verwehrt, obwohl er einen Mann begleitete, der dort untergebracht werden sollte. Und zuletzt wurde einem weiteren Ehepaar durch den Sachbearbeiter Herrn Marggraf nochmals verweigert, dass unser Mitarbeiter sie als Beistand begleitet, was darin endete, dass unserem Mitarbeiter schlussendlich sogar ein Hausverbot durch den Sicherheitsbediensteten Herrn Berchtein erteilt wurde. Eine Begründung dafür gibt es nicht.

Eine weitere Erfahrung, die wir gemacht haben, liegt darin, dass seit dem zweiten Dienstag, an dem wir Informationen für die Flüchtlinge und Migrant_innen angeboten haben, die Türen zur Behörde verschlossen sind und zudem unsere Ausweise kontrolliert sowie die Personalien notiert werden, wenn wir als Beistand Menschen begleiten. Die Person, welche einen Beistand wünscht, muss bereits unten an der ersten Eingangstür gemeinsam mit dem Beistand erscheinen, da der Beistand sonst nicht in das Gebäude gelassen wird.

Aus diesen Erfahrungen ergeben sich weitere Fragen, die im Folgenden dargestellt sind:

1.) Die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes verlangen von den Beiständen den Personalausweise. Die Vorlage eines Ausweispapiers wird dabei als Bedingung gestellt, um Menschen als Beistand begleiten zu dürfen. Wir fragen Sie, welche Rechtsgrundlage diese Personalkontrolle hat, zu welchem Zweck sie dient und inwiefern die Mitarbeiter_innen des Sicherheitsdienstes und der Ausländerbehörde dazu berechtigt sind? Des Weiteren ist für uns nicht nachvollziehbar, wie Sie dazu kommen, von uns eine schriftliche Beauftragung als Beistand zu verlangen. Wir fragen Sie folglich, wie Sie dies begründen? Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz § 14 Abs. 4 haben Betroffene das Recht, zu Besprechungen und Verhandlungen mit einem Beistand zu erscheinen. Von einer schriftlichen Beauftragung ist nicht die Rede. Wieso verweigern Sie den Betroffenen also ihre Rechte? Genauso wenig ist in dem erwähnten Paragraphen die Rede davon, dass Personalkontrollen bei Beiständen durchgeführt werden müssten. In welchem Zusammenhang stehen diese Kontrollen also mit den Begleitungen als Beistand?

2.) Der Zugang in die Behörde ist nur nach Anmeldung und Vorlage von Unterlagen beim Sicherheitsdienst möglich. Da es sich bei Ihrer Behörde um eine Anstalt des öffentlichen Rechts handelt, müsste, unseres Erachtens nach, ein uneingeschränkter Zugang zur Behörde für alle Menschen gewährleistet sein. Durch die Verwehrung des Zutritts zum Gebäude wird unseren MitarbeiterInnen die Klärung von rechtlichen Angelegenheiten mit den Mitarbeiter_innen ihrer Behörde verwehrt.
Zudem ist es Menschen so nicht möglich ihre Bekannten und Freunde spontan und ohne Absprache zu besuchen. Es sollte aber doch selbstverständlich sein, dass auch Flüchtlinge und Migrant_innen von Freunden und Bekannten spontan Besuch erhalten können. Wie wollen Sie dieses Recht auf Besuch trotz des faktischen Zugangsverbots gewähren? Welche rechtliche Grundlage hat das Verbot, und welcher Intention dient es?

3) Bei dem Sicherheitspersonal ist beispielsweise auf den Namensschildern deutlich erkennbar, dass sie nicht bei der Behörde angestellt, sondern ein privater Sicherheitsdienst sind. In einer schriftlichen Stellungnahme des Einwohnerzentralamtes wurde jedoch vor kurzem das Gegenteil behauptet, was demnach zweifelsohne nur ein Missverständnis Ihrerseits sein kann. Bitte könnten Sie auch zu dieser Aussage Stellung nehmen? Des Weiteren verlangt insbesondere Herr Berchtein, ein Angestellter eben dieses privaten Sicherheitsdienstes, von den Flüchtlingen und Migrant_innen persönliche Dokumente und vergibt Formulare an sie, welche eigentlich schon Teil des Asylverfahrens sind. An dieser Stelle muss folglich die Frage gestellt werden, welches Recht er dazu hat, solche hoheitlichen Aufgaben zu übernehmen.

4) Der Zugang zu den Wohnunterkünften ist Besuchern untersagt. Dies ist, unser Meinung nach, aus dem in Punkt zwei Absatz zwei genannten Gründen problematisch. Darüber hinaus wird den dort untergebrachten Menschen generell das Recht auf Besuch verwehrt. Auch hier wollen wir Sie fragen, wie Sie dieses Verbot rechtlich begründen und welcher Intention es dient?

5) Da der Sicherheitsdienst im Erdgeschoss einerseits angibt, Herrn Krause von fördern&wohnen unterstellt zu sein, andererseits aber Unterlagen kontrolliert, welche für die Ausländerbehörde bestimmt sind, möchten wir hiermit gerne nachfragen, wie die Zuständigkeiten genau aussehen. Gehören die Sicherheitsdienste für die Ausländerbehörde und die Wohnunterkünfte zusammen? Oder werden teilweise einfach Aufgaben des anderen Sicherheitsdienstes übernommen? Dann stellt sich aber die Frage, ob dies rechtens ist.

Sollte es sich erweisen, dass die von uns gesammelten Beobachtungen nicht angeordnet wurden, so muss dies auf die Eigeninitiative der Mitarbeiter_innen vor Ort erfolgt sein. In diesem Falle möchten wir Sie bitten, dieses Handeln der Mitarbeiter_innen zu überprüfen und durch allgemeingültige Anordnungen abzuändern. Bitte setzen Sie uns über das Ergebnis der Überprüfung und die daraus folgenden Konsequenzen in Kenntnis.
Des Weiteren verweisen uns die Mitarbeiter_innen auf die Hausordnung, die aber nirgends in ihrer Dienststelle aushängt. Wir möchten Sie daher bitten, uns ein Exemplar zukommen zu lassen.

Gewiss werden Sie Verständnis für unser Anliegen aufbringen, da es sich hier um Fragen von öffentlichem Interesse handelt.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Albtraum

Bitte beachten Sie, dass dieser Briefwechsel von uns öffentlich geführt wird, und wir dieses Anschreiben wie auch Ihre eventuelle Antwort zu Zwecken der Dokumentation, Lehre und Aufklärung veröffentlichen.

Der Brief an die Zentral Erstaufnahme für Asylbewerber:

fördern und wohnen
Zentrale Erstaufnahme für Asylbewerber
z.Hd. Herrn Krause
Sportallee 70
22335 Hamburg Hamburg, den 26.10.09

Sehr geehrter Herr Krause,
wie Ihnen sicherlich bekannt ist, bieten das Cafe Exil und der Flüchtlingsrat Hamburg sowie weitere Aktivist_innen seit ein paar Wochen Flüchtlingen und Migrant_innen allgemeine Informationen in einem Infobus vor der Ausländerbehörde Abteilung E33 an, in deren Haus sich auch Ihre Einrichtung befindet. Die betroffenen Flüchtlinge und Migrant_innen bitten dann häufig selbstbestimmt um Beratung und fragen dabei oft nach, ob wir sie auch in die Behörde begleiten können. Im Rahmen dieser Begleitungen sind uns mehrere Vorschriften und Praktiken Ihrer Einrichtung aufgefallen, deren Intention sowie deren Rechtsgrundlage uns auf Nachfrage von Ihren Angestellten nicht erklärt werden konnten. Mit diesem Schreiben möchten wir Sie daher um Aufklärung bitten.

Die im Folgenden beschriebenen Punkte beruhen auf konkreten Erfahrungen, die einzelne Mitarbeiter_innen von uns gemacht und dokumentiert haben, als ihnen der Einlass verweigert wurde.

1.) Der Zugang in das gesamte Gebäude, in dem sich sowohl die Ausländerbehörde als auch Ihre Einrichtung befinden, ist nur nach Anmeldung und Vorlage von Unterlagen beim Sicherheitsdienst möglich. Dadurch ist es Menschen nicht möglich, ihre Bekannten und Freunde spontan und ohne Absprache zu besuchen. Es sollte aber doch selbstverständlich sein, das auch Flüchtlinge und Migrant_innen von Freunden und Bekannten spontan Besuch erhalten können. Wie wollen Sie dieses Recht auf Besuch trotz des faktischen Zugangsverbots gewähren? Welche Rechtsgrundlagen hat das Verbot, und welcher Intention dient es?

2) Der Zugang zu den Wohnunterkünften ist Besuchern untersagt. Dies ist, unserer Meinung nach, aus den in Punkt eins genannten Gründen problematisch. Darüber hinaus wird den dort untergebrachten Menschen generell das Recht auf Besuch verwehrt. Auch hier wollen wir Sie fragen, wie Sie dieses Verbot rechtlich begründen und welcher Intention es dient?

3) Da der Sicherheitsdienst im Erdgeschoss einerseits angibt, Ihnen unterstellt zu sein, andererseits aber Unterlagen kontrolliert, welche für die Ausländerbehörde bestimmt sind, möchten wir hiermit gerne nachfragen, wie die Zuständigkeiten genau aussehen. Gehören die Sicherheitsdienste für die Ausländerbehörde und Ihre Einrichtung zusammen? Oder werden teilweise einfach Aufgaben des anderen Sicherheitsdienstes übernommen? Dann stellt sich aber die Frage, ob dies rechtens ist.

In dem offiziellen Konzept Ihrer Einrichtung, welches sich auf Ihrer Homepage finden lässt, betonen Sie, dass es eines Ihrer Ziele ist, den Asylbewerbern und Flüchtlingen „die Lage trotz ihrer noch ungewissen Zukunft so angenehm wie möglich zu machen“. In dieser Aussage verweisen Sie darauf, dass für die bei Ihnen lebenden Menschen die Zukunft ungewiss ist. Daraus lässt sich die Schlussfolgerung ziehen, dass für viele Menschen diese Lebenssituation sehr belastend ist. Ganz abgesehen davon kommen für viele die Belastungen durch den hinter ihnen liegenden, oft beschwerlichen, Reiseweg hinzu sowie ihre oft einschneidenden Erlebnisse in ihren Herkunftsgebieten sowie die Tatsache, dass sie ihr gesamtes soziales Umfeld erst vor kurzem verlassen haben. Gerade diese Punkte machen es umso bedeutsamer, dass sie soziale Kontakte zu Freunden und Bekannten haben können und folglich auch besucht werden können. Das Ziel, die Zeit den Flüchtlingen und Asylbewerbern so angenehm wie möglich zu machen, werden sie mit dieser Praxis nicht erreichen. Ganz im Gegenteil, sie isolieren die Menschen und machen ihnen damit die Zeit unangenehm. Da bei Ihnen auch pädagogische Fachkräfte arbeiten, sollten Ihnen diese Umstände eigentlich bewusst sein und aus fachlicher Sicht einen anderen Umgang mit den Menschen nach sich ziehen.

Sollte es sich erweisen, dass die von uns gesammelten Beobachtungen nicht angeordnet wurden, so muss dies auf die Eigeninitiative der Mitarbeiter_innen vor Ort erfolgt sein. In diesem Falle möchten wir Sie bitten, dies Handeln der Mitarbeiter_innen zu überprüfen und durch allgemeingültige Anordnungen abzuändern. Bitte setzen Sie uns über das Ergebnis der Überprüfung und die daraus folgenden Konsequenzen in Kenntnis.

Gewiss werden Sie Verständnis für unser Anliegen aufbringen, da es sich hier um Fragen von öffentlichen Interesse handelt.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Albtraum

Bitte beachten Sie, dass dieser Briefwechsel von uns öffentlich geführt wird, und wir dieses Anschreiben wie auch Ihre eventuelle Antwort zu Zwecken der Dokumentation, Lehre und Aufklärung veröffentlichen.

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